Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 01.10.2005 der

Fa. Pieringer Abfall Verwertung GmbH,

Nr. 48/1, A-5152 Michaelbeuern

nachfolgend PAV genannt

 

1)   Allg. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten die PAV nur, wenn diese in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich    

      anerkannt werden.

2)  Allfällige Zusatzvereinbarungen, die eine Abänderung unserer Vertragsbedingungen darstellen, sind nur dann rechtswirksam, wenn diese   

     von unserer Firmenleitung firmenmäßig gezeichnet sind.

3)  Anlieferungen/Abholungen erfolgen nur auf Basis unserer Angebote und/oder Lieferscheine welche vom Abfallübergeber

      rechtsverbindlich unterschrieben sein müssen, sowie aufgrund der erteilten Annahmezusage durch PAV. Anlieferungszeitpunkt sowie-

     Anliefermodalitäten sind vor  Anlieferung/Abholung mit PAV zu vereinbaren.

4)  Das Personal bei der Abfallübergabe erteilt grundsätzlich nur unverbindliche Auskünfte; diese sowie alle allfälligen Absprachen müssen

     in Schriftform erfolgen und sind für uns nur rechtswirksam, wenn diese von uns firmenmäßig gezeichnet wurden.

5)  Den Auftrag zur schadlosen Beseitigung bzw. Aufarbeitung erteilt ausschließlich der Altöl bzw. Abfallbesitzer, nicht aber das

     Transportunternehmen.

6)  Die Firma PAV ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Auftraggebers bzw. dessen beauftragter Organe zur Unterfertigung des

     Auftrages oder des Lieferscheines zu überprüfen.

7)  Grundsätzlich ist der Abfallübergeber für die richtige Abfalldeklaration verantwortlich. Die Firma PAV ist bei zweifelhafter Deklaration

     und Kennzeichnung der Abfälle berechtig, diese auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Untersuchungsergebnis

     entscheidet verbindlich und letztendlich über die weitere Behandlung und die Kostenabrechnung.

8)  Die Einstufung in Preisgruppen durch unser Unternehmen aufgrund eingesandter Proben und Muster  ist unverbindlich. Für die

     Bestimmung der Menge der übergebenen Abfälle ist die Wiegung bei unserer Übernahmestelle maßgebend.

9)  Abfälle in Gebinden müssen in lagerungsfähigen, nach ADR und GGBG transportfähigen, beständigen Umschließungen angeliefert

     werden, deren Verschluss gegen einfaches  Öffnen gesichert sein muss. Für  Schäden, die bei oder nach der Anlieferung infolge der

     Verwendung ungeeigneter oder mangelhaft beschaffener Umschließungen entstehen, haftet der Auftraggeber. Die Umschließungen sind

     weiter mittels Fassanhänger und UN – Nr. deutlich lesbar zu beschriften. Durch entsprechende Aufkleber ist auf die Gefahrenklasse

     gemäß ADR hinzuweisen.

10)Vorgelegte Analysen bedürfen der Anerkennung durch PAV.

11)Fehlt die genaue Bezeichnung des Abfalls, so kann die Annahme verweigert werden.

12)Von PAV werden für die erbrachten Leistungen die dem Auftraggeber bekannt gegebenen letztgültigen Preise oder die davon   

     abweichenden, im Einzelfall vereinbarten Preise sowie darüber hinaus die gesetzliche Umsatzsteuer sowie ein allfälliger Altlasten-

     sanierungsbeitrag in Rechnung gestellt. Sollte sich nach Rechnungslegung herausstellen, dass für die Entsorgungsleistung ein Altlasten-

     beitrag überhaupt oder ein höherer Altlastenbeitrag zu entrichten ist, ist PAV zur Nachverrechnung dieses Altlastenbeitrages berechtigt.

13)Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, seine Forderungen gegen die Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Zahlungen des   

     Auftraggebers können wegen Mängelrügen oder Schadenersatzansprüche nicht zurückbehalten werden.

14)Die Haftung für Schäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, wird insoweit beschränkt, als er nur für grobes Verschulden haftet.

15)Die Haftung für  Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer wird ausgeschlossen. Für den Fall, dass dieser Gewährleistungs-

     ausschluß nicht rechtswirksam ist, wird dem Auftragnehmer das Wahlrecht zwischen Wandlung und Verbesserung eingeräumt.

16)Sollte der Gewährleistungsausschluss nicht rechtswirksam sein, dann können Gewährleitungsansprüche nur bei rechtzeitiger  Mängelrüge

     erhoben werden. Die Mängelrüge hat sofort ausschließlich mittels eines eingeschriebenen Briefes (Telefax, e-mail) zu erfolgen. Sollte der

    Auftraggeber einer Gewährleistungsfrist nachkommen  müssen, so beginnt durch die Verbesserung die Gewährleistungsfrist nicht neu.

17)Für die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte vorgenommenen Mängelbehebung hat die Firma PAV nur dann

     aufzukommen, wenn sie dazu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat.

18)Die Firma PAV ist in jedem Falle solange einer allfälligen Gewährleitungspflicht entbunden, solange der Auftraggeber mit seinen

     Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Gewährleitungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht, vereinbarte Zahlungen

     zurückzuhalten.

19)Warte-, Fahr- und Stehzeiten für unsere Fahrzeuge und Geräte, die durch betriebsbedingte Behinderungen und Anweisungen beim

     Auftraggeber entstehen, gehen zu dessen Lasten.

20)Abfälle des Auftraggebers gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum der Firma PAV über.

21)Die Firma PAV hat das Recht, im Falle einer Konkurs- bzw. Ausgleichseröffnung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten und

     daher das Recht, sämtliche Abfälle auf Kosten des Auftraggebers zurückzustellen.

22)Die Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir banküblich

     Verzugzinsen sowie die anfallenden Mahn- und Inkassospesen.

23)Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

24)Zwischen den Vertragsteilen wird ausdrücklich vereinbart, dass österreichisches Recht anzuwenden ist.

25)Gerichtsstand ist Salzburg